AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, d.h. natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrags und der Aufgabe von Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln ­(§ 14 Abs. 1 BGB), so wie ferner für juristische Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtliche Sondervermögens. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
  2. Von unseren allgemeinen LIefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden.

§2 Vertragsabschluss

  1. Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Zusen­dung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
  2. Wir behalten uns vor, bei unseren Lieferungen oder Leistungen Abänderun­gen oder Abweichungen – insbesondere aufgrund von Konstruktionsänderungen oder Produktänderungen – vorzunehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§3 Lieferfrist, Gefahrübergang

  1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor dem Vorliegen des Ergebnisses einer von LinTech für erforderlich gehaltenen Bonitätsprüfung . Ist der Liefergegenstand nach Kundenspezifikation oder nach Klärung technischer Fragen zu fertigen, beginnt die vereinbarte Lieferfrist nicht vor dem Abschluss der Fertigung.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  3. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden an die von ihm angegebene Versandanschrift. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung von einem anderen Ort als unserem Lager aus erfolgt. Zu Lieferungen in das Ausland sind wir nicht verpflichtet; wird keine inländische Versandanschrift angegeben, können wir die bestellte Ware auch zur Abholung bereitstellen.

§4 Zahlungsbedingungen, Preise

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, so fern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Unsere Preise verstehen sich rein netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf­grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als vier Mo­nate liegen. Die Preissteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§5 Rücktrittsvorbehalt

  1. Bei Zahlungseinstellungen, Wechselprotest, beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit sowie beim Eintritt sonstiger Ereignisse, die die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftes gefährden oder gefährden können, sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.
  2. Im Fall einer von uns nicht zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

§6 Werbung

  1. Alle Abbildungen in unserer Werbung (Katalog, Internet, Flyer etc.) geben die abgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Drucklegung bzw. erstmaligen Veröffentlichung der entsprechenden Werbung wieder; spätere technische und sonstige Änderungen behalten wir uns vor. Preisangaben sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Die in unserer Werbung enthaltenen Abbildungen können einzelne Gegenstände überdies in Sonderausführungen oder mit Zubehör wiedergeben, welches nicht im Basispreis der Standardausführung in­begriffen ist.

§7 Mängelrüge

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen des Kunden setzt voraus, dass er den in §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die §§ 377, 378 HGB finden Anwendung auf unsere kaufmännischen und sonstige unternehmerischen Kunden.
  3. Der Kunde ist seiner Rügeobliegenheit spätestens dann nicht mehr ord­nungsgemäß nachgekommen, wenn die Rüge bei offenen Mängeln nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung erfolgt ist.
  4. Bei verdeckten Mängeln gilt Ziff. 3 mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung des Mangels erfolgt sein muss.

§8 Sachmängelansprüche

  1. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche werden Mängel von uns nach entsprechender Mitteilung des Kunden behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl durch kostenfreie Nach­besserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
  2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen an zusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag hinsichtlich der mangelhaften Leistung zurücktreten.
  3. Von einem Fehl schlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn uns hin reichend Gelegenheit zur Nachbesse­rung oder Ersatzlieferung ein geräumt wurde, ohne dass der ge­wünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlie­ferung unmöglich ist oder wenn sie von uns verweigert oder unzumut­bar verzögert wird.
  4. Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der in Rede stehende Mangel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde den gelieferten Gegen­stand unter anderen als den vorgesehenen Einsatzbedingungen nutzt.
  5. Vorstehende Bestimmungen gelten auch in den Fällen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch Verbraucher gegenüber dem Kun­den oder dessen Abnehmern; die §§ 478, 479 BGB finden in soweit keine An­wendung. So weit den Interessen des Kunden in entsprechenden Fällen nicht durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach Maßgabe vorstehender Be­stimmungen hinreichend Rechnung getragen wird, steht ihm – auch über die Verjährungsfrist der Ziff. 1 hinaus innerhalb der Verjährungsfrist des § 479 Abs. 2 BGB – ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Form ei­ner Warenwertgutschrift über den Wert des betroffenen fehlerhaften Pro­duktes zu.
  6. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen nach § 10.

§9 Rechtsmängelansprüche

  1. Wir werden den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die innerhalb der Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziff. 4) aus einer Verletzung eines ge­werblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Liefergegenstände hergeleitet werden. Für Schäden aufgrund von Rechtsmängeln, insbesondere dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadenersatzbeträge haften wir nur, so fern der Kunde uns von sol­chen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten hat.
  2. Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, können wir den Liefergegenstand auf eigene Kosten in ei­nem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach der entsprechend anzu­wendenden Bestimmung des § 8 Ziff. 2.
  3. Wir haben keine Verpflichtungen, falls die Ansprüche gemäß Ziffer 1 auf vom Kunden bereitgestellten Programmen, Daten oder darauf beruhen, dass der Liefergegenstand nicht in einer gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als den vertragsgemäßen Einsatzbedingungen genutzt wird.
  4. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängelansprüche beträgt 2 Jahre seit Lieferung.
  5. Unberührt bleiben die Haftungsbeschränkungen nach § 10.

§10 Schadenersatz

  1. Wir haften für von uns zu vertretende Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden
    1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verur­sacht worden ist oder
    2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  2. Haften wir gem. Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht werden, welche nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  4. In den Fällen der Ziff. 2 und 3 haften wir nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  5. Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt in keinem Fall die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
  6. Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
  7. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir unbeschränkt.
  8. Unberührt bleibt unsere Haftung nach den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

§11 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchs­klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach­sen, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung im Einzel­fall gestattet wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver­pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abge­tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er­werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehen de Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ge­genstände.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.   

§12 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Gegenständen und etwaigen Begleitmaterialien bleiben unberührt.

§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern nach dem in Deutsch­land gültigen internationalen Kollisionsrecht zwingende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht abdingbar sind, bleiben diese unberührt..
  2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.

Berlin, den 1. Januar 2004 LinTech Kommunikationstechnologien GmbH